Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 40

§ 40 – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und normal normal die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt normal normal normal arabic haben.

Kurz erklärt

  • Versicherte können eine Altersrente beantragen.
  • Voraussetzung ist, dass sie mindestens 62 Jahre alt sind.
  • Sie müssen eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
  • Die Rente gilt für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
  • Es handelt sich um eine spezielle Altersrente.